Schulkonferenz

§ 13
Schulkonferenz

Die Schulkonferenz entscheidet über:
- die Ausgestaltung der der Schule im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit eingeräumten Entscheidungsspielräume
- das Schulprogramm
- die Schulordnung
- Grundsätze für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung
- Grundsätze der Leistungsfeststellung und –beurteilung
- Maßnahmen der schulischen Qualitätsentwicklung
- Grundsätze für die Entwicklung und Durchführung von Förderkonzepten
- Konzepte der Schulpastoral
- Schulpartnerschaften
- Zusammenarbeit mit Kirchengemeinden und anderen außerschulischen Einrichtungen
- Grundsätze für die Planung und Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen
- Art und Form von Zeugnissen
- den Rahmenplan zur Verwendung zugewiesener Haushaltsmittel
- die Ausgestaltung von Teilkonferenzen.

Die Schulkonferenz wird über die Besetzung von Beförderungsstellen und anderen herausgehobenen Dienstposten an der Schule angehört und kann dazu Stellung nehmen.

§ 14
Zusammensetzung der Schulkonferenz

(1) Mitglieder der Schulkonferenz mit Stimmrecht sind:

...
b) an den übrigen allgemein bildenden Schulen

- drei Mitglieder der Schulleitung, nämlich der Schulleiter, dessen Stellvertreter, ein weiteres durch den Geschäftsverteilungsplan vorgegebenes Mitglied der Schulleitung
- sechs hauptamtlich oder hauptberuflich, nebenamtlich oder nebenberuflich an der Schule tätige Lehrer einschließlich der pädagogischen Mitarbeiter
- vier Elternvertreter
- vier Schülervertreter
- ein Vertreter der übrigen an der Schule tätigen Mitarbeiter,

...

(2) Sind die in Abs. 1 genannten Mitglieder verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied zulässig. Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. Die schriftliche Übertragung des Stimmrechts ist dem Schulleiter nachzuweisen.

(3) Mitglieder der Schulkonferenz mit beratender Stimme sind:

...
b) an den übrigen allgemein bildenden Schulen

- ein Vertreter des Schulträgers und/oder der Schulaufsicht
- der Schulseelsorger,

...

§ 15
Verfahren der Schulkonferenz

(1) Der Schulleiter, im Falle seiner Verhinderung sein ständiger Vertreter, ist Leiter der Schulkonferenz. Er beruft die Schulkonferenz mindestens zweimal pro Schulhalbjahr ein.

(2) Schriftliche Vorschläge zur Tagesordnung werden bei der Schulleitung eingebracht. Die einzuhaltenden Fristen werden zugleich mit der Terminierung der Sitzung festgelegt.

Die Schulkonferenz entscheidet über:

- die Ausgestaltung der der Schule im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit eingeräumten Entscheidungsspielräume
- das Schulprogramm
- die Schulordnung
- Grundsätze für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung
- Grundsätze der Leistungsfeststellung und –beurteilung
- Maßnahmen der schulischen Qualitätsentwicklung
- Grundsätze für die Entwicklung und Durchführung von Förderkonzepten
- Konzepte der Schulpastoral
- Schulpartnerschaften
- Zusammenarbeit mit Kirchengemeinden und anderen außerschulischen Einrichtungen
- Grundsätze für die Planung und Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen
- Art und Form von Zeugnissen
- den Rahmenplan zur Verwendung zugewiesener Haushaltsmittel
- die Ausgestaltung von Teilkonferenzen.

Die Schulkonferenz wird über die Besetzung von Beförderungsstellen und anderen herausgehobenen Dienstposten an der Schule angehört und kann dazu Stellung nehmen.

§ 14
Zusammensetzung der Schulkonferenz

(1) Mitglieder der Schulkonferenz mit Stimmrecht sind:

a) an Grundschulen
- die Mitglieder der Schulleitung, nämlich der Schulleiter, dessen Stellvertreter
- höchstens acht hauptamtlich oder hauptberuflich, nebenamtlich oder nebenberuflich an der Schule tätige Lehrer einschließlich der pädagogischen Mitarbeiter
- Elternvertreter entsprechend der Anzahl der hauptamtlich oder hauptberuflich, nebenamtlich oder nebenberuflich an der Schule tätigen Lehrer einschließlich der pädagogischen Mitarbeiter
- ein Vertreter der übrigen an der Schule tätigen Mitarbeiter,
b) an den übrigen allgemein bildenden Schulen
- drei Mitglieder der Schulleitung, nämlich der Schulleiter, dessen Stellvertreter, ein weiteres durch den Geschäftsverteilungsplan vorgegebenes Mitglied der Schulleitung
- sechs hauptamtlich oder hauptberuflich, nebenamtlich oder nebenberuflich an der Schule tätige Lehrer einschließlich der pädagogischen Mitarbeiter
- vier Elternvertreter
- vier Schülervertreter
- ein Vertreter der übrigen an der Schule tätigen Mitarbeiter,
c) an berufsbildenden Schulen
- drei Mitglieder der Schulleitung, nämlich der Schulleiter, dessen Stellvertreter, ein weiteres durch den Geschäftsverteilungsplan vorgegebenes Mitglied der Schulleitung
- sechs hauptamtlich oder hauptberuflich, nebenamtlich oder nebenberuflich an der Schule tätige Lehrer einschließlich der pädagogischen Mitarbeiter
- sechs Schülervertreter
- zwei Elternvertreter
- ein Vertreter der übrigen an der Schule tätigen Mitarbeiter.

(2) Sind die in Abs. 1 genannten Mitglieder verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied zulässig. Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. Die schriftliche Übertragung des Stimmrechts ist dem Schulleiter nachzuweisen.

(3) Mitglieder der Schulkonferenz mit beratender Stimme sind:

a) an Grundschulen
- ein Vertreter des Schulträgers und/oder der Schulaufsicht
- der Schulseelsorger,
b) an den übrigen allgemein bildenden Schulen
- ein Vertreter des Schulträgers und/oder der Schulaufsicht
- der Schulseelsorger,
c) an berufsbildenden Schulen
- ein Vertreter des Schulträgers und/oder der Schulaufsicht
- zwei Vertreter praxisbezogener Kooperationseinrichtungen
- der Schulseelsorger.

§ 15
Verfahren der Schulkonferenz

(1) Der Schulleiter, im Falle seiner Verhinderung sein ständiger Vertreter, ist Leiter der Schulkonferenz. Er beruft die Schulkonferenz mindestens zweimal pro Schulhalbjahr ein.

(2) Schriftliche Vorschläge zur Tagesordnung werden bei der Schulleitung eingebracht. Die einzuhaltenden Fristen werden zugleich mit der Terminierung der Sitzung festgelegt.